Gericht: VG Würzburg 4. Kammer Entscheidungsdatum: 06.10.2005 Aktenzeichen: W 4 K 03.1244

Leitsatz

1. Für eine erneute Veränderungssperre nach einer dreijährigen Sperrzeit gilt § 17 Abs. 2 BauGB entsprechend.

2. „Besondere Umstände“ i.S.d. § 17 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor, wenn die Gemeinde für ein Projekt (hier: Freizeit- und Erholungspark) statt eines Vorhaben bezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) eine „Angebotsplanung“ erstellen will und nicht absehbar ist, ob sich überhaupt ein Investor findet.

3. Eine konkurrierende Bauleitplanung, die zumindest auch der Verhinderung einer Nutzung dient, der auf Grund der Festlegung eines Vorbehaltsgebiets im Regionalplan besonderes Gewicht beizumessen ist, kann sich nur in Ausnahmefällen gegenüber dem Regionalplan durchsetzen. Das „Verhinderungsinteresse“ muss bei der Abwägung außer Betracht bleiben.
 

Sonstiger Orientierungssatz

immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Steinbruch

konkurrierende Planung der Gemeinde (Freizeit- und Erholungspark)

erneute Veränderungssperre nach vierjähriger Sperrzeit

„Angebotsplanung“ statt Vorhaben bezogener Bebauungsplan

Realisierung der gemeindlichen Planung („Westernstadt“) äußerst ungewiss

Regionalplan sieht „Vorbehaltsfläche für Kalkstein“ vor

Festlegung des Regionalplans im Wege der Abwägung nicht überwindbar

 

„besondere Umstände“; gesicherte Erschließung; zumutbares Erschließungsangebot; nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege; Straßenbaulast auf die Gemeinde übertragen; Kreuzung der Wege durch die Zufahrt; Sondernutzung nach bürgerlichem Recht; Anspruch auf Gestattung