Tätigkeitsschwerpunkte

Verwaltungsrecht

Der Bürger hat mit der öffentlichen Verwaltung von der Wiege bis zur Bahre zu tun. Die öffentliche Verwaltung ist die Exekutive, also jener Teil der Staatsgewalt, die das von den Parlamenten, Kommunalen Gremien wie Kreistagen und Stadträten allgemein gesetzte Recht im Einzelfall anwendet und umsetzt. Was die öffentliche Verwaltung dabei macht oder manchmal auch unterläßt, unterliegt den Regelungen des Verwaltungsrechts.

Baurecht

Ehe der Bürger eine bauliche Anlage errichten kann, muß er häufig ein Baugenehmigungsverfahren oder ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchführen. Dies ist leichter gesagt als getan. Das öffentliche Baurecht umfaßt auch das Verhältnis zwischen Bauherrn und ihren (Grundstücks-) Nachbarn. Ferner gehört das Bauplanungsrecht (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) der Städte und Gemeinden dazu.

Umweltrecht

Der Umweltschutz ist weder eine einheitliche Rechtsmaterie noch ein einheitlich interpretierbarer Rechtsbegriff. Man rechnet im allgemeinen zum Umweltrecht:

  • Immissionsschutz (z. B. Schutz vor Erschütterungen, Lärm und Gerüchen)
  • Wasserrecht
  • Abfallrecht
  • Naturschutz
  • aber auch das Recht der Bauleitplanung oder der Gentechnik.

Interessenschwerpunkte Rechtsanwältin Dr. jur. Elisabeth M. Gabler

Öffentlicher Personenverkehr

Der öffentliche Personenverkehr, insbesondere der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ist durch die europäischen Vorschriften im Umbruch. Von diesen Veränderungen sind viele Unternehmer betroffen. Dazu kommen die Schwierigkeiten, die aus dem Aufeinandertreffen des öffentlich-rechtlichen Konzessionsrechts, mit dem Ausschreibungsrecht nach VOL und dem bürgerlich-rechtlichen Vertragsrecht resultieren. So müssen beispielsweise die Fragen rund um Eigenwirtschaftlichkeit oder Gemeinwirtschaftlichkeit einer Linie gelöst werden.

Staatshaftungsrecht

Wenn die Verwaltung des Staates, einer Gemeinde oder eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt einen Fehler macht, kann es zu Schäden kommen. Manchmal greifen dann die Institute des Amtshaftungsrechts, der Enteignung oder des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs. Das Spannungsfeld zwischen Amtshaftung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verantwortung und privatwirtschaftlicher (fiskalischer) Tätigkeit z.B. einer Gemeinde bei der Erschließung von Baugebieten ist ein häufiger, schwieriger Anwendungsfall des Staatshaftungsrechtes.