Haftungsberater für Bürgermeister

Auszug aus dem Haftungsberater für Bürgermeister, Teil "Bauplanungsrecht und Bauverwaltung"

8.2 Pflichten bei der Aufstellung von Bebauungsplänen
8.2.1 Grundlagen
8.2.1.1 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
8.2.1.2 Zivilrechtliche Folgen von Verfahrensfehlern bei der Aufstellung eines Bebauungsplans
8.2.1.3 Fehler bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
8.2.1.4 Welche haftungsrechtlichen Folgen hat ein Abwägungsfehler?
8.2.1.4.1. Ansprüche aufgrund des Vollzugs des nichtigen Bebauungsplans
8.2.1.4.2. Ansprüche aufgrund der Aufhebung des nichtigen Bebauungsplans
8.2.1.5. Altlasten
8.2.1.5.1. Berücksichtigung von Altlasten bei der Aufstellung von Bebauungsplänen
8.2.1.5.2. Kennzeichnungspflicht der mit Schadstoff belasteten Flächen im Flächennutzungsplan
8.2.1.5.3. Kennzeichnungspflicht der mit Schadstoff belasteten Flächen im Bebauungsplan
8.2.1.5.4. Amtshaftung wegen Überplanung von Altlasten
8.2.1.5.5. Keine Amtspflichtverletzung trotz Altlasten
8.2.1.5.6. Kreis der durch die Amtspflicht geschützten Dritten
8.2.1.5.7. Zusammenfassung zum Thema Altlasten
8.2.2. Vorgehensweise zur Vermeidung oder Beschränkung der Haftung
8.2.3. Fallbeispiele
8.3. Änderung bestehender Bebauungspläne
8.3.1. Grundlagen
8.3.1.1. Der Vertrauensschaden nach § 39 BauBG
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Schadenersatz wegen Veränderungssperre

Der BGH entschied über einen Fall, in dem es um die Zulassung einer Spielhalle in einem Bebauungsplan ging, der Gewerbegebiet auswies. Den entgangenen Gewinn aus 4 Jahren bezifferte der Kläger auf über 160.000 DM; diesen Betrag wollte er als Schadensersatz, weil eine Bauvoranfrage durch eine Veränderungssperre gestoppt worden war. Der BGH schrieb der Gemeinde ins Stammbuch: "Sind bei einem Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Gemeinde widerspricht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt und kommen für die Gemeinde Nachteile durch eine Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht, so kann sich das von ihr auszuübende Ermessen unter Umständen dahin gehend verdichten, dass sie zu einer Erteilung der Befreiung verpflichtet ist."

Hintergrund war der Umstand, dass die Spielhalle ohne eine teilweise Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, u. a. weil der für die Spielhalle vorgesehene Raum im Obergeschoss mit ca. 3 - 4 Meter Tiefe auf einer nach Bebauungsplan vorgesehenen Straßenfläche gelegen war. Die Rechtsvorgänger des Klägers hatten das Gebäude rechtmäßig errichtet, doch später hätte dieser Bereich von 3 - 4 Meter nicht mehr bebaut werden dürfen, da dort laut Bebauungsplan ein Teil der Straße vorgesehen war. Allerdings hatte sich seit Inkrafttreten des Bebauungsplans die Straßenführung derart geändert, dass dieses Grundstücksteil nicht mehr als Straßenfläche gebraucht wurde.

Der BGH sah es als eine offenbar nicht beabsichtigte Härte, wenn die Spielhalle auf dem größeren Teil der Grundstücksfläche zulässig ist und nur auf dem kleineren Teil nicht mit dem Bebauungsplan übereinstimmt, dessen Festsetzung einer Straße jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen überholt ist (BGH NVwZ 1994, 405).

Rezension

Konkrete Absicherungsmöglichkeiten gegen das persönliche Haftungsrisiko des Bürgermeisters, Amtsblatt der Regierung von Unterfranken 1994, S. 117

Eigeninitiative und engagiertes Interesse für das Wohl der Kommune erfordern vom Bürgermeister laufend neue rechtssichere Entscheidungen. Das mittlerweile seit vier Jahren erscheinende Nachschlagewerk enthält eine Zusammenfassung der gesetzlichen Haftungsgrundlagen sowie Fallbeispiele aus der Praxis. Neben allgemeinen Rechtsgrundlagen werden die Probleme der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (Grundstücke, Gebäude, Schulen, Friedhöfe, Schwimmbäder etc.) bei der Straßenverkehrssicherungspflicht, beim kommunalen Winterdienst, im Bauplanungsrecht und Umweltrecht erläutert.
Darüber hinaus werden Haftungsfälle bei der Verwaltungstätigkeit der Gemeinden (z. B. Zusagen, Auskünfte, Akteneinsicht, unzureichende Ermittlung des Sachverhalts), beim Betrieb von Kanalisation und Kläranlagen und bei kommunalen Versorgungsbetrieben behandelt. Die Eigenschäden der Kommunen, der Regress, aber auch das umfangreiche Feld der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird besonders ausführlich behandelt. .....